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OFOTStV
CH-LU
§ 51c Steuerverordnung (StV) - Verfahren
Gemeindesteuern - ... - Gemeindeanteil am Ertrag der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen
§ 51c StV · Verfahren
1. Der Regierungsrat beschliesst jährlich die errechneten Beträge an die Einwohnergemeinden. Die zuständige Behörde informiert die Einwohnergemeinden über diesen Beschluss mittels Gutschriftsanzeige.