Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621 OFOTStV CH-LU

§ 51c Steuerverordnung (StV) - Verfahren

Gemeindesteuern - ... - Gemeindeanteil am Ertrag der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 51c StV · Verfahren

1. Der Regierungsrat beschliesst jährlich die errechneten Beträge an die Einwohnergemeinden. Die zuständige Behörde informiert die Einwohnergemeinden über diesen Beschluss mittels Gutschriftsanzeige.

← § 51b StV Steuerverordnung (StV) - Handänderung § 52 StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →