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621 OFOTStV CH-LU

§ 51b Steuerverordnung (StV) - Berechnung der Verteilung des Gemeindeanteils

Gemeindesteuern - ... - Gemeindeanteil am Ertrag der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen
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§ 51b StV · Berechnung der Verteilung des Gemeindeanteils

1. Massgebend für die Berechnung der Ertragsausfälle nach § 259h Absatz 3 StG ist die Differenz der individuellen Steuerbeträge je Einheit, multipliziert mit dem Steuerfuss des Jahres vor dem Verteiljahr.

2. Änderungen des Steuergesetzes, die zwischen dem sechsten bis vierten Jahr vor dem Verteiljahr und der Änderung des Steuergesetzes vom 18. März 2024 erfolgt sind, werden bei der Berechnung der Ertragsausfälle mitberücksichtigt.

3. Die Verteilung des Gemeindeanteils wird aufgrund der neusten amtlichen statistischen Grundlagen und Steuerdaten berechnet, die am Stichtag bei der Lustat Statistik Luzern verfügbar sind. Dieser Stichtag fällt

a. auf den 30. Juni des Jahres vor dem Verteiljahr, soweit die Verteilung nach Ertragsausfällen und Einwohnerzahl erfolgt,

b. auf den 28. Februar des Jahres vor dem Verteiljahr, soweit die Verteilung nach Einwohnerzahl erfolgt.

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