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OFOTStV
CH-LU
§ 51a Steuerverordnung (StV) - Zuständigkeit
Gemeindesteuern - ... - Gemeindeanteil am Ertrag der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen
§ 51a StV · Zuständigkeit
1. Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes ist als Dienststelle zuständig für die Verteilung des Gemeindeanteils gemäss § 259h StG.
2. Die Lustat Statistik Luzern berechnet unter Beizug von Daten der Dienststelle Steuern die Verteilung des Gemeindeanteils auf die Einwohnergemeinden zuhanden des Departementssekretariates des Finanzdepartementes.
3. Die Kosten der Lustat Statistik Luzern für ihre Leistungen nach Absatz 2 werden durch den Kanton getragen.