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621 OFOTStV CH-LU

§ 50 Steuerverordnung (StV) - Eröffnung

Gemeindesteuern - Steuerausscheidung - Verfahren
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§ 50 StV · Eröffnung

1. Der Entscheid über die Steuerausscheidung ist der steuerpflichtigen Person unter Hinweis auf das Einspracherecht in Schriftform und den anspruchsberechtigten Gemeinden auf elektronischem Weg zu eröffnen.

2. Eine Einsprache ist den übrigen Einspracheberechtigten unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Vernehmlassung zuzustellen.

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