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621 OFOTStV CH-LU

§ 49 Steuerverordnung (StV) - Zuständigkeit

Gemeindesteuern - Steuerausscheidung - Verfahren
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§ 49 StV · Zuständigkeit

1. Die Ausscheidung der Steueranteile an die anspruchsberechtigten Gemeinden ist Sache der Einwohnergemeinde am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person.

2. Bei juristischen Personen und Selbständigerwerbenden erfolgt die Ausscheidung durch die Veranlagungsbehörde.

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