621
OFOTStV
CH-LU
§ 49 Steuerverordnung (StV) - Zuständigkeit
Gemeindesteuern - Steuerausscheidung - Verfahren
§ 49 StV · Zuständigkeit
1. Die Ausscheidung der Steueranteile an die anspruchsberechtigten Gemeinden ist Sache der Einwohnergemeinde am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person.
2. Bei juristischen Personen und Selbständigerwerbenden erfolgt die Ausscheidung durch die Veranlagungsbehörde.