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621 OFOTStV CH-LU

§ 48 Steuerverordnung (StV) - Geltendmachung des Anspruchs

Gemeindesteuern - Steuerausscheidung - Verfahren
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§ 48 StV · Geltendmachung des Anspruchs

1. Erhebt eine Gemeinde Anspruch auf einen Steueranteil, hat sie dies der Gemeinde des Veranlagungsorts bis zum Ende der Steuerperiode, bei Erbfällen innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis der Ausscheidungsvoraussetzungen, mitzuteilen.

2. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht, unterbleibt die Ausscheidung, sofern die Veranlagungsgemeinde vom Ausscheidungsanspruch nicht sonst wie Kenntnis hat.

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