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621 OFOTStV CH-LU

§ 47 Steuerverordnung (StV) - Personengesellschaften

Gemeindesteuern - Steuerausscheidung - Voraussetzungen und Verlegung
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§ 47 StV · Personengesellschaften

1. Das Einkommen der Teilhaberinnen oder Teilhaber aus einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist zu einem Viertel der Wohnsitzgemeinde und zu drei Vierteln der Gemeinde, in der sich der Geschäftsbetrieb befindet, zuzuteilen.

2. Das Einkommen aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft umfasst die Gehalts- und Naturalbezüge, die Zinsen auf der Kapitaleinlage und den Gewinnanteil.

3. Liegt der Geschäftsbetrieb im Gebiet mehrerer Gemeinden, ist das auf diese entfallende Einkommen (75 Prozent) nach dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht zu verteilen.

4. Die Regelung gemäss § 46 Absatz 2 gilt auch für Teilhaberinnen und Teilhaber von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften.

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