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OFOTStV
CH-LU
§ 46 Steuerverordnung (StV) - Einzelfirmen
Gemeindesteuern - Steuerausscheidung - Voraussetzungen und Verlegung
§ 46 StV · Einzelfirmen
1. Führt eine natürliche Person ausserhalb ihrer Wohnsitzgemeinde einen Geschäftsbetrieb, sind vom Einkommen aus dem Geschäftsbetrieb 25 Prozent der Wohnsitzgemeinde zuzuteilen.
2. Übersteigt der nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts ermittelte Anteil einer Betriebsstätte, die sich am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person befindet, 25 Prozent am Gesamteinkommen des Geschäftsbetriebes, ist der Wohnsitzgemeinde anstelle des pauschalen Anteils von 25 Prozent der höhere Anteil zuzuweisen.