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621 OFOTStV CH-LU

§ 45 Steuerverordnung (StV) - Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke

Gemeindesteuern - Steuerausscheidung - Voraussetzungen und Verlegung
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§ 45 StV · Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke

1. Das Einkommen aus land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die sich in mehreren Gemeinden befinden, ist im Verhältnis der Steuerwerte zu verteilen, sofern diese auf Ertragswertschatzungen beruhen.

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