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OFOTStV
CH-LU
§ 44 Steuerverordnung (StV) - Juristische Personen
Gemeindesteuern - Steuerausscheidung - Voraussetzungen und Verlegung
§ 44 StV · Juristische Personen
1. Hat eine juristische Person ausserhalb der Gemeinde, in der sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihr Sitz befindet, Grundstücke, Betriebe oder Betriebsstätten, steht der Gemeinde, in deren Gebiet diese liegen, ein entsprechender Anteil am Steuerbetrag zu.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 43 sinngemäss.