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621 OFOTStV CH-LU

§ 43 Steuerverordnung (StV) - Natürliche Personen

Gemeindesteuern - Steuerausscheidung - Voraussetzungen und Verlegung
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§ 43 StV · Natürliche Personen

1. Hat eine natürliche Person ausserhalb der Gemeinde, in der sich am 31. Dezember des Kalenderjahres oder am Ende der Steuerpflicht ihr Wohnsitz befindet, Grundstücke, Betriebe oder Betriebsstätten, steht der Gemeinde, in deren Gebiet diese liegen, ein entsprechender Anteil am Steuerbetrag zu.

2. Einkünfte aus Liegenschaftshandel sind in jedem Fall der Liegenschaftsgemeinde zur Besteuerung zuzuteilen.

3. ...

4. Im Übrigen richtet sich die Ausscheidung der Gemeindesteueranteile, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, nach dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht.

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