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621 OFOTStV CH-LU

§ 42 Steuerverordnung (StV) - Erlassentscheid

Staatssteuern - Bezug
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§ 42 StV · Erlassentscheid

1. Bei Behandlung von Erlassgesuchen sind das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und die Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) sinngemäss anzuwenden.

2. Ein Erlass ist für alle beteiligten Gemeinwesen im gleichen Verhältnis auszusprechen.

3. Der Entscheid über den Erlass kann an Bedingungen (Abschlagszahlungen, Sicherheitsleistungen usw.) geknüpft werden.

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