§ 41 Steuerverordnung (StV) - Erlassbehörde
§ 41 StV · Erlassbehörde
1. Die Zuständigkeit der Erlassbehörde richtet sich nach dem Betrag des anbegehrten Erlasses, der sich aus der direkten Bundessteuer, den Staats- und Gemeindesteuern, Bussen, Mahngebühren und Verfahrenskosten ohne Zinsen aller betroffenen Gemeinden summiert. Über Erlassgesuche entscheidet
a. bis 10 000 Franken die Einwohnergemeinde des Veranlagungsorts,
b. bei mehr als 10 000 Franken die Dienststelle Steuern des Kantons.
2. Wird ein Erlassgesuch bis 10 000 Franken für mehrere Steuerperioden gestellt und sind verschiedene Gemeinden betroffen, bestimmt die Dienststelle Steuern des Kantons die Zuständigkeit.
3. Die Dienststelle Steuern des Kantons entscheidet abweichend von Absatz 1a über Erlassgesuche von juristischen Personen und Selbständigerwerbenden sowie über Gesuche um Erlass der Quellensteuer mit Ausnahme der Quellensteuer nach § 110 StG.
4. Bei Uneinigkeit über die Zuständigkeit der Erlassbehörde entscheidet die Dienststelle Steuern des Kantons endgültig über die Zuständigkeit.
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