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OFOTStV
CH-LU
§ 40 Steuerverordnung (StV) - Teilweise einbringliche Beträge
Staatssteuern - Bezug
§ 40 StV · Teilweise einbringliche Beträge
1. Nur teilweise eingebrachte Steuerbeträge sind auf den Staat und die anspruchsberechtigten Gemeinden im Verhältnis der bezogenen Steuereinheiten zu verteilen.