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621 OFOTStV CH-LU

§ 40 Steuerverordnung (StV) - Teilweise einbringliche Beträge

Staatssteuern - Bezug
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§ 40 StV · Teilweise einbringliche Beträge

1. Nur teilweise eingebrachte Steuerbeträge sind auf den Staat und die anspruchsberechtigten Gemeinden im Verhältnis der bezogenen Steuereinheiten zu verteilen.

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