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621 OFOTStV CH-LU

§ 4 Steuerverordnung (StV) - Steuersatz bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Staatssteuern - Natürliche Personen - Steuerpflicht
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§ 4 StV · Steuersatz bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit

1. Kann bei steuerpflichtigen Personen, die im Kanton Luzern nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, das gesamte steuerbare Einkommen und Vermögen mangels einer vollständigen Steuererklärung oder anderer Anhaltspunkte nicht ermittelt werden, ist der Steuersatz nach Ermessen festzulegen.

2. Die Steuer je Einheit beträgt in diesen Fällen mindestens 5 Prozent für das Einkommen.

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