621
OFOTStV
CH-LU
§ 39 Steuerverordnung (StV) - Mahngebühren
Staatssteuern - Bezug
§ 39 StV · Mahngebühren
1. Die Mahngebühr nach den §§ 145 Absatz 4 und 192 Absatz 4 StG beträgt 40 Franken. Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben.
2. Mahngebühren werden zusammen mit den Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung gestellt und bezogen. Sie fallen der Bezugsbehörde zu.