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621 OFOTStV CH-LU

§ 39 Steuerverordnung (StV) - Mahngebühren

Staatssteuern - Bezug
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§ 39 StV · Mahngebühren

1. Die Mahngebühr nach den §§ 145 Absatz 4 und 192 Absatz 4 StG beträgt 40 Franken. Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben.

2. Mahngebühren werden zusammen mit den Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung gestellt und bezogen. Sie fallen der Bezugsbehörde zu.

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