621
OFOTStV
CH-LU
§ 38 Steuerverordnung (StV) - Zahlungen bei Ausständen in mehreren Steuerperioden
Staatssteuern - Bezug
§ 38 StV · Zahlungen bei Ausständen in mehreren Steuerperioden
1. Die Bezugsbehörde kann die für eine bestimmte Steuerperiode eingegangene Zahlung mit offenen Forderungen aus anderen Steuerperioden verrechnen.