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621 OFOTStV CH-LU

§ 38 Steuerverordnung (StV) - Zahlungen bei Ausständen in mehreren Steuerperioden

Staatssteuern - Bezug
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§ 38 StV · Zahlungen bei Ausständen in mehreren Steuerperioden

1. Die Bezugsbehörde kann die für eine bestimmte Steuerperiode eingegangene Zahlung mit offenen Forderungen aus anderen Steuerperioden verrechnen.

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