§ 37 Steuerverordnung (StV) - Rückerstattung bezahlter Beträge
§ 37 StV · Rückerstattung bezahlter Beträge
1. Die Bezugsbehörde kann Vorauszahlungen, soweit sie die aufgrund der Steuererklärung, der letzten Veranlagung oder des mutmasslich geschuldeten Betrags berechneten Abgabebeträge übersteigen, sowie zu viel bezahlte Beträge ohne Antrag der steuerpflichtigen Person zurückerstatten. Vorauszahlungen werden auf Antrag der steuerpflichtigen Person so weit zurückerstattet, als eine Steuerrechnung vorliegt, die tiefer ist als die geleisteten Vorauszahlungen.
2. Verlegt die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz während der Steuerperiode in eine andere luzernische Gemeinde oder einen anderen Kanton mit Gegenwartsbesteuerung, werden ihr Vorauszahlungen, die der Wegzugsgemeinde entrichtet und der laufenden Steuerperiode gutgeschrieben worden sind, samt Zins zurückerstattet. Die Bezugsbehörde kann diese stattdessen direkt der Zuzugsgemeinde überweisen.
3. Ergibt eine aufgrund des Todes eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners erstellte Schlussrechnung einen Saldo zugunsten der Ehegatten oder zugunsten der eingetragenen Partner, kann die Bezugsbehörde diesen auf das Kontokorrent des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners übertragen.