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621 OFOTStV CH-LU

§ 36a Steuerverordnung (StV) - Akontorechnungen

Staatssteuern - Bezug
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§ 36a StV · Akontorechnungen

1. Akontorechnungen werden unter Berücksichtigung der bis zum 30. April des Steuerjahres der Dienststelle Steuern des Kantons gemeldeten Steuereinheiten erstellt. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung vor, erfolgt die Rechnungsstellung mit den Steuereinheiten des letzten Steuerjahres.

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