621
OFOTStV
CH-LU
§ 35 Steuerverordnung (StV) - Verzinsung zu wenig bezahlter Beträge
Staatssteuern - Bezug
§ 35 StV · Verzinsung zu wenig bezahlter Beträge
1. Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit der Abgabeforderung oder 30 Tage nach Zustellung der Rechnung in den Fällen von § 191 Absatz 2 StG nicht bezahlt ist, ist er ab diesem Zeitpunkt bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung oder bis zur früheren Ausstellung der Schlussrechnung zu verzinsen.