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621 OFOTStV CH-LU

§ 35 Steuerverordnung (StV) - Verzinsung zu wenig bezahlter Beträge

Staatssteuern - Bezug
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§ 35 StV · Verzinsung zu wenig bezahlter Beträge

1. Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit der Abgabeforderung oder 30 Tage nach Zustellung der Rechnung in den Fällen von § 191 Absatz 2 StG nicht bezahlt ist, ist er ab diesem Zeitpunkt bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung oder bis zur früheren Ausstellung der Schlussrechnung zu verzinsen.

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