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OFOTStV
CH-LU
§ 34 Steuerverordnung (StV) - Verzinsung zu viel bezahlter Beträge
Staatssteuern - Bezug
§ 34 StV · Verzinsung zu viel bezahlter Beträge
1. Bezahlte Beträge, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen, sind ab Fälligkeit oder späterem Zahlungseingang bis zur Rückzahlung zu verzinsen.