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621 OFOTStV CH-LU

§ 34 Steuerverordnung (StV) - Verzinsung zu viel bezahlter Beträge

Staatssteuern - Bezug
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§ 34 StV · Verzinsung zu viel bezahlter Beträge

1. Bezahlte Beträge, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen, sind ab Fälligkeit oder späterem Zahlungseingang bis zur Rückzahlung zu verzinsen.

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