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OFOTStV
CH-LU
§ 33 Steuerverordnung (StV) - Verzinsung von Vorauszahlungen
Staatssteuern - Bezug
§ 33 StV · Verzinsung von Vorauszahlungen
1. Vorauszahlungen sind entsprechend ihrem Zahlungseingang, frühestens ab 1. Januar der Steuerperiode, bis zur Fälligkeit der Steuerforderung zu verzinsen.
2. Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift wird der Steuerperiode, in der die steuerbare Leistung fällig wird, gutgeschrieben und ab Eingang der vollständigen Steuererklärung verzinst. Sie kann auf eine Folgeperiode übertragen werden.
3. ...