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621 OFOTStV CH-LU

§ 32 Steuerverordnung (StV)

Staatssteuern - Inventar
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§ 32 StV

1. Für die Aufnahme des Inventars nach den §§ 182-188 StG gilt die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer sinngemäss.

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