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621 OFOTStV CH-LU

§ 31 Steuerverordnung (StV) - Steuerwertmeldungen

Staatssteuern - Verfahren - Steuerveranlagung
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§ 31 StV · Steuerwertmeldungen

1. Steuerwertmeldungen an ausserkantonale Steuerbehörden sind der Dienststelle Steuern des Kantons zur Weiterleitung einzureichen.

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