621
OFOTStV
CH-LU
§ 3 Steuerverordnung (StV) - Bewertung des Warenlagers
Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
§ 3 StV · Bewertung des Warenlagers
1. Waren, Halbfabrikate und Rohmaterialien werden nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, nach dem Marktwert bewertet. Bauten und Erzeugnisse, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden, gelten nicht als Ware.
2. Angemessene stille Reserven auf dem Warenlager sind zulässig, wenn das Wareninventar mengenmässig ausgewiesen ist und die stillen Reserven betragsmässig angegeben werden.
3. Nicht angemessene stille Reserven sind zum steuerbaren Einkommen und Vermögen oder Gewinn und Kapital zu rechnen. Im Übrigen werden stille Reserven auf dem Warenlager erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung beziehungsweise buchmässigen Auflösung als Einkommen oder Gewinn besteuert.