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621 OFOTStV CH-LU

§ 29 Steuerverordnung (StV) - Einigung

Staatssteuern - Verfahren - Steuerveranlagung
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§ 29 StV · Einigung

1. Kommt im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerbehörde eine Einigung zustande, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen.

2. Das Protokoll hat die Steuerfaktoren und den anwendbaren Steuertarif zu enthalten und ist von der Steuerbehörde und der steuerpflichtigen Person zu unterzeichnen.

3. Die Veranlagung wird mit der Unterzeichnung rechtskräftig. Das Einspracherecht nach § 161 Absatz 2 StG bleibt vorbehalten.

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