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OFOTStV
CH-LU
§ 28 Steuerverordnung (StV) - Einsprache
Staatssteuern - Verfahren - Steuerveranlagung
§ 28 StV · Einsprache
1. Jede schriftliche Einwendung gegen die Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist ist als Einsprache zu behandeln. Auf mündliche Einsprachen ist nicht einzutreten. Werden solche bei einer Steuerbehörde angebracht, hat diese den Einsprecher oder die Einsprecherin auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit ausdrücklich aufmerksam zu machen.
2. Einsprachen ohne einen bestimmten Antrag sind unter Ansetzung einer Frist von mindestens 10 Tagen zur Verbesserung zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung.
3. Kann den in der Einsprache gestellten Anträgen schon aufgrund der Einspracheschrift entsprochen werden, findet keine mündliche Einspracheverhandlung statt.