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OFOTStV
CH-LU
§ 27 Steuerverordnung (StV) - Fristen
Staatssteuern - Verfahren - Steuerveranlagung
§ 27 StV · Fristen
1. Beweiserhebungen, bei denen Steuer- und Auskunftspflichtige mitzuwirken haben (Bücheruntersuch, Augenschein), sind ihnen mindestens 10 Tage vorher anzuzeigen. Vorbehalten bleiben Beweiserhebungen nach § 220 Absatz 3 StG.
2. Für Aufforderungen an Steuer- und Auskunftspflichtige im Beweisverfahren (Einreichung von Beweismitteln usw.) ist eine Frist von mindestens 20 Tagen anzusetzen.
3. Kommen Steuer- oder Auskunftspflichtige einer Verfahrenspflicht nicht nach, sind sie unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen zu mahnen.