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OFOTStV
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§ 26 Steuerverordnung (StV) - Steuerkommission
Staatssteuern - Verfahren - Behörden
§ 26 StV · Steuerkommission
1. Zur Beschlussfassung der Steuerkommission sind mindestens zwei Mitglieder erforderlich. Vorbehältlich einer Einspracheverhandlung nach § 156 StG erfolgt die Erledigung von Einsprachen auf dem Zirkulationsweg.
2. Die Steuerkommission trifft ihren Entscheid mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt sich bei Abstimmungen keine Stimmenmehrheit, zählt die Stimme des Präsidiums doppelt.
3. ...