Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621 OFOTStV CH-LU

§ 26 Steuerverordnung (StV) - Steuerkommission

Staatssteuern - Verfahren - Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 StV · Steuerkommission

1. Zur Beschlussfassung der Steuerkommission sind mindestens zwei Mitglieder erforderlich. Vorbehältlich einer Einspracheverhandlung nach § 156 StG erfolgt die Erledigung von Einsprachen auf dem Zirkulationsweg.

2. Die Steuerkommission trifft ihren Entscheid mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt sich bei Abstimmungen keine Stimmenmehrheit, zählt die Stimme des Präsidiums doppelt.

3. ...

← § 25 StV Steuerverordnung (StV) - Handänderung § 27 StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →