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621 OFOTStV CH-LU

§ 25 Steuerverordnung (StV) - Einwohnergemeinden

Staatssteuern - Verfahren - Behörden
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§ 25 StV · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden gewährleisten die ordnungsgemässe Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer und deren Bezug. Sie sind für die Durchführung der von den kantonalen Aufsichtsbehörden zuhanden der Veranlagungs- und Bezugsbehörden getroffenen Weisungen und Anordnungen verantwortlich. Sie stellen dies personell und organisatorisch dauerhaft und ausreichend sicher. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein

a. Wer Veranlagungen vornimmt, verfügt über eine qualifizierte Ausbildung, vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung und Bewährung in der Steuerveranlagung.

b. * Auf dem Steueramt muss mindestens eine Person hauptamtlich im Steuerwesen tätig sein. Kann ein Steueramt keine Person hauptamtlich im Steuerwesen beschäftigen, reicht ein kleineres Pensum aus, sofern die als Veranlagungsbehörde anzustellende Person erhöhten fachlichen Anforderungen genügt. Die Dienststelle Steuern des Kantons ist vor der Anstellung anzuhören.

c. Die Stellvertretung ist gewährleistet.

d. Für den Datenaustausch beziehungsweise die Datenbearbeitung werden die von der Dienststelle Steuern des Kantons definierten Anforderungen erfüllt.

2. Die Dienststelle Steuern des Kantons ermächtigt je Einwohnergemeinde mindestens eine Person, als Veranlagungsbehörde tätig zu sein. Sie bestimmt, inwieweit bestimmte Personenkategorien nicht von der Einwohnergemeinde veranlagt werden.

3. Die Einwohnergemeinden leisten die Vorbereitungsarbeiten im Einspracheverfahren und arbeiten einen Erledigungsvorschlag aus. Sie stellen für Einspracheverhandlungen geeignete Räumlichkeiten samt Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.

4. Betreiben mehrere Einwohnergemeinden zusammen ein regionales Steueramt, gelten die Bestimmungen der Absätze 1-3 sinngemäss.

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