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OFOTStV
CH-LU
§ 24a Steuerverordnung (StV) - Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung
Staatssteuern - Juristische Personen
§ 24a StV · Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung
1. Der über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinausgehende Abzug beträgt 0,0 Prozent.