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621 OFOTStV CH-LU

§ 24a Steuerverordnung (StV) - Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung

Staatssteuern - Juristische Personen
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§ 24a StV · Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung

1. Der über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinausgehende Abzug beträgt 0,0 Prozent.

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