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621 OFOTStV CH-LU

§ 23 Steuerverordnung (StV) - Verlegung des Geschäftsabschlusses

Staatssteuern - Juristische Personen
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§ 23 StV · Verlegung des Geschäftsabschlusses

1. Der Geschäftsabschluss von juristischen Personen kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretbaren Gründen verschoben werden.

2. Die Kapitalsteuer ist bei Verlegung des Geschäftsabschlusses anteilsmässig geschuldet.

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