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OFOTStV
CH-LU
§ 23 Steuerverordnung (StV) - Verlegung des Geschäftsabschlusses
Staatssteuern - Juristische Personen
§ 23 StV · Verlegung des Geschäftsabschlusses
1. Der Geschäftsabschluss von juristischen Personen kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretbaren Gründen verschoben werden.
2. Die Kapitalsteuer ist bei Verlegung des Geschäftsabschlusses anteilsmässig geschuldet.