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621 OFOTStV CH-LU

§ 21 Steuerverordnung (StV) - Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Staatssteuern - Juristische Personen
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§ 21 StV · Voraussetzungen der Steuerbefreiung

1. Ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht nur unter der Voraussetzung, dass Gewinn und Kapital, das den in § 70 Absatz 1e-i StG umschriebenen Zwecken gewidmet ist, auch tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäss verwendet wird.

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