621
OFOTStV
CH-LU
§ 2 Steuerverordnung (StV) - Abschreibungen und Rückstellungen
Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
§ 2 StV · Abschreibungen und Rückstellungen
1. Die Dienststelle Steuern des Kantons erlässt für einzelne Gegenstände oder ganze Gruppen von Bestandteilen des Geschäftsvermögens Richtlinien für die Bemessung der Abschreibungen, welche die erfahrungsgemässe Wertverminderung berücksichtigen. Der steuerpflichtigen Person bleibt im Einzelfall der Nachweis einer weitergehenden Wertverminderung vorbehalten.
2. Preissteigerungen von Anlagegütern kann durch beschleunigte Abschreibung angemessen Rechnung getragen werden.
3. Die Dienststelle Steuern des Kantons erlässt Richtlinien über die Bemessung der steuerlich zulässigen Rückstellungen.