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OFOTStV
CH-LU
§ 18 Steuerverordnung (StV) - Bemessung des Vermögens bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit
Staatssteuern - Natürliche Personen - Vermögenssteuer
§ 18 StV · Bemessung des Vermögens bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit
1. Bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im letzten Quartal der Steuerperiode bemisst sich das bewegliche Geschäftsvermögen für die Steuerperiode, in der die Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, aufgrund der Eingangsbilanz.