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621 OFOTStV CH-LU

§ 17 Steuerverordnung (StV) - Schuldenabzug

Staatssteuern - Natürliche Personen - Vermögenssteuer
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§ 17 StV · Schuldenabzug

1. Zum Nachweis einer Schuld bedarf es der Bekanntgabe des Gläubigers oder der Gläubigerin und, sofern sie verzinslich ist, der Vorlage der Zinsquittung.

2. Der Abzug wird verweigert, wenn eine Inkassostelle den wirklichen Gläubiger oder die wirkliche Gläubigerin nicht bekannt gibt.

3. Der Abzug von Schulden ist ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zulässig.

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