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621 OFOTStV CH-LU

§ 16 Steuerverordnung (StV) - Steuerfreies Vermögen

Staatssteuern - Natürliche Personen - Vermögenssteuer
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§ 16 StV · Steuerfreies Vermögen

1. Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.

2. Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.

3. Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde und wertvolle Sammlungen.

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