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OFOTStV
CH-LU
§ 15 Steuerverordnung (StV) - Geschäftsjahr
Staatssteuern - Natürliche Personen - Einkommenssteuer
§ 15 StV · Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr umfasst bei Selbständigerwerbenden in der Regel 12 Monate.
2. Der Geschäftsabschluss kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretbaren Gründen verschoben werden.