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621 OFOTStV CH-LU

§ 15 Steuerverordnung (StV) - Geschäftsjahr

Staatssteuern - Natürliche Personen - Einkommenssteuer
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§ 15 StV · Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr umfasst bei Selbständigerwerbenden in der Regel 12 Monate.

2. Der Geschäftsabschluss kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretbaren Gründen verschoben werden.

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