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§ 14b Steuerverordnung (StV) - Kosten für die Drittbetreuung von Kindern
Staatssteuern - Natürliche Personen - Einkommenssteuer
§ 14b StV · Kosten für die Drittbetreuung von Kindern
1. Erfüllen bei getrennter Besteuerung beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten, kann jeder Elternteil 1000 Franken für die eigene Betreuung abziehen; der Abzug jedes Elternteils erhöht sich auf höchstens 10 100 Franken für die ungedeckten Kosten der Drittbetreuung jedes Kindes, soweit diese Kosten in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung des Elternteils stehen. Eine andere Aufteilung der Drittbetreuungskosten ist von den Elternteilen nachzuweisen. Betragen die dabei geltend gemachten Drittbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als 18 200 Franken, werden die Abzüge der Elternteile im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt.