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621 OFOTStV CH-LU

§ 14 Steuerverordnung (StV) - Stichtag

Staatssteuern - Natürliche Personen - Einkommenssteuer
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§ 14 StV · Stichtag

1. Die Abzüge nach § 40 Absätze 1g und k StG werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.

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