§ 13 Steuerverordnung (StV) - Berechnung des Zweitverdienerabzugs
§ 13 StV · Berechnung des Zweitverdienerabzugs
1. Als Erwerbseinkommen im Sinn von § 40 Absatz 2 StG gilt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit das Nettoeinkommen nach Abzug der Beiträge an die Alters- und Hinterbliebenen-, Invaliden-, Arbeitslosen-, Nichtbetriebsunfallversicherung und Erwerbsersatzordnung sowie der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als Erwerbseinkommen der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen.
2. Bei der Berechnung des Abzugs sind Ersatzeinkünfte wie zum Beispiel Taggelder der Erwerbsersatzordnung, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung dem Erwerbseinkommen gleichgestellt.
3. Liegt das kleinere der beiden Erwerbseinkommen der Ehegatten oder der eingetragenen Partner nach Abzug der Berufsauslagen und allfälliger Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) und die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) unter dem in § 40 Absatz 2 StG vorgesehenen Betrag, kann nur der verbleibende Betrag abgezogen werden.