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621 OFOTStV CH-LU

§ 12a Steuerverordnung (StV) - Behinderungsbedingte Kosten

Staatssteuern - Natürliche Personen - Einkommenssteuer
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§ 12a StV · Behinderungsbedingte Kosten

1. Als behinderungsbedingte Kosten gelten Auslagen für Mehraufwendungen, die steuerpflichtigen Personen oder von ihnen unterhaltenen Personen durch Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes entstehen, soweit sie nicht durch Dritte getragen werden.

2. Das Finanzdepartement erlässt Richtlinien zu den behinderungsbedingten Kosten unter Berücksichtigung der entsprechenden Vollzugsbestimmungen des Bundesrechts.

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