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621 OFOTStV CH-LU

§ 12 Steuerverordnung (StV) - Krankheits- und Unfallkosten

Staatssteuern - Natürliche Personen - Einkommenssteuer
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§ 12 StV · Krankheits- und Unfallkosten

1. Als Krankheits- und Unfallkosten gelten unter Vorbehalt von § 12a Aufwendungen für

a. ärztliche Betreuung (Honorare, Medikamente usw.),

b. besondere Heilungsmassnahmen (Bestrahlungen, Massagen, Bäder usw.),

c. besondere Pflege (Pflegepersonal, Spital-, Heim-, Klinik-, ärztlich verordneter Kur- oder Erholungsaufenthalt usw.),

d. Anschaffung und Unterhalt von Hilfsmitteln,

e. durch eine ärztlich verordnete Diät entstandene Verpflegungsmehrkosten,

f. durch Krankheit und Unfall bedingte Mehrkosten des Wohnens, der Bekleidung, der Mobilität,

g. Zahnbehandlungskosten, soweit sie nicht rein kosmetisch bedingt sind.

2. An die Krankheits- und Unfallkosten sind insbesondere Leistungen Dritter aus Versicherung und Haftpflicht sowie die Hilflosenentschädigung anzurechnen. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, andere öffentliche und private Leistungen mit Fürsorgecharakter, Stipendien und Verwandtenunterstützungen sind anzurechnen, soweit sie zur Deckung der Krankheits- und Unfallkosten dienen.

3. Zur Berechnung des Abzugs sind die Kosten für den Aufenthalt in Heilstätten, Kur- und Pflegeanstalten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der für die Kürzung massgebende Satz wird aufgrund der für die Bewertung der Naturalbezüge geltenden Normen festgesetzt.

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