621
OFOTStV
CH-LU
§ 11 Steuerverordnung (StV) - Berufskosten
Staatssteuern - Natürliche Personen - Einkommenssteuer
§ 11 StV · Berufskosten
1. Für den Abzug der Berufskosten gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer und der Expatriates-Verordnung sinngemäss.
2. Das Finanzdepartement berücksichtigt bei der Festlegung der Pauschalansätze die Pauschalansätze der direkten Bundessteuer.