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621 OFOTStV CH-LU

§ 11 Steuerverordnung (StV) - Berufskosten

Staatssteuern - Natürliche Personen - Einkommenssteuer
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§ 11 StV · Berufskosten

1. Für den Abzug der Berufskosten gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer und der Expatriates-Verordnung sinngemäss.

2. Das Finanzdepartement berücksichtigt bei der Festlegung der Pauschalansätze die Pauschalansätze der direkten Bundessteuer.

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