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OFOTStV
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§ 10 Steuerverordnung (StV) - Pauschale für Liegenschaftsunterhaltskosten
Staatssteuern - Natürliche Personen - Einkommenssteuer
§ 10 StV · Pauschale für Liegenschaftsunterhaltskosten
1. Anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten kann die steuerpflichtige Person für Liegenschaften des Privatvermögens einen Pauschalabzug geltend machen.
2. Der zulässige Pauschalabzug beträgt
a. 10 Prozent des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt,
b. 20 Prozent des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts der übrigen Gebäude.
3. ...
4. Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.