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621 OFOTStV CH-LU

§ 1 Steuerverordnung (StV) - Handänderung

Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 StV · Handänderung

1. Massgebend für die Zurechnung eines Grundstücks bei einer Handänderung ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Eintrag ins Grundbuch (Tagebuch) vor diesem Datum liegt.

2. Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Grundbucheintrag (Tagebuch) liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Grundbucheintrags (Tagebuch) massgebend.

3. Für die Zurechnung von Grundstücken bei Handänderungen im Rahmen von Umstrukturierungen (§§ 26 und 75 StG) gelten die Vollzugsbestimmungen der direkten Bundessteuer sinngemäss.

Steuerverordnung (StV) - Handänderung § 2 StV →

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