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§ 97 Steuergesetz (StG) - Bemessung des Reingewinns

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 97 StG · Bemessung des Reingewinns

1. Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

2. Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

3. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

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