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§ 96 Steuergesetz (StG) - Steuerperiode

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 96 StG · Steuerperiode

1. Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital der juristischen Personen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3. In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Jahresrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines geschäftlichen Betriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

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