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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 93 Steuergesetz (StG) - Grundsatz
Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerberechnung
§ 93 StG · Grundsatz
1. Die Steuer beträgt 0,01 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
2. Eigenkapital unter 100 000 Franken von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen mit Ausnahme der kollektiven Kapitalanlagen wird nicht besteuert.
3. Eigenkapital unter 100 000 Franken von juristischen Personen mit ideellen Zwecken wird nicht besteuert, sofern es ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.
4. ...