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§ 92 Steuergesetz (StG) - Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
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§ 92 StG · Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1. Als steuerbares Eigenkapital gilt

a. bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen,

b. * bei kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.

2. Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

3. ...

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