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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 92 Steuergesetz (StG) - Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
§ 92 StG · Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1. Als steuerbares Eigenkapital gilt
a. bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen,
b. * bei kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.
2. Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
3. ...